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Dass der Sozialhilfeträger auch objektiv unangemessene Unterkunftskosten vollständig übernehmen muss, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist, hat das SG Mannheim entschieden.

Die Kläger, 75-jährigen Eheleute, beziehen Altersrenten und ergänzend vom beklagten Kreis Grundsicherung im Alter. Die Eheleute bewohnen eine 62 qm große Wohnung. Hierfür ist eine Bruttokaltmiete von 580,00 € zu zahlen. Die Klägerin ist gehbehindert und bewegt sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator fort. Bei ihr sind der Grad der Behinderung mit 100 und die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung) festgestellt. Ihr wurde inzwischen ein Rollstuhl verordnet. Der Beklagte wies darauf hin, dass nach den von einem Institut vorgenommenen statistischen Erhebungen in ihrem Umfeld eine Bruttokaltmiete von 461,00 € angemessen sei. Der Beklagte forderte die Kläger auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Zunächst übernahm der Beklagte aber für mehrere Jahre die tatsächlichen Kosten. Ab Mitte 2017 übernahm der Beklagte nur noch die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten und bemängelte, die Kläger hätten keine ausreichenden Bemühungen zur Kostensenkung nachgewiesen. Sie würden gerne in eine behindertengerechte Wohnung umziehen, wandten die Kläger ein. Solche existierten aber nicht zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis. Sie könnten nicht aus ihrer Gegend wegziehen, weil ihre Töchter eigens zugezogen seien, um sie pflegerisch zu unterstützen.

Das SG Mannheim hat den Klägern Recht gegeben und den Beklagten verurteilt, die Unterkunftskosten weiterhin voll zu übernehmen.

Die Wohnung ist nach Auffassung des Sozialgerichts zwar nach den vorliegenden statistischen Erhebungen zu teuer. Den betagten Klägern sei es jedoch nachvollziehbar nicht möglich, ohne Hilfe eine entsprechende Wohnung zu finden. Hilfestellung, etwa in Form von Übernahme von Maklerkosten, hatte der Beklagte nicht angeboten. Auch sei zweifelhaft, ob eine günstigere Wohnung, die den angesichts der Gehbehinderung der Klägerin speziellen Erfordernissen entspreche, verfügbar sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200702609&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe