0351/271 831 88 beratung@sobe-kanzlei.de

Ein herzliches Willkommen zum heutigen Blogbeitrag.

Auf die Revisionen der Kläger ist das Urteil des LSG aufgehoben und das des SG geändert sowie der Beklagte unter Änderung seiner Bescheide verurteilt worden, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen.

Die Klägerin, ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn lebten in einem Haushalt. Die Klägerin erzielte Erwerbseinkommen und für den Kläger wurde Kindergeld gezahlt. Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die u.a. bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760,00 € vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger.

Das SG wies die Klagen des Ehemanns und des Klägers wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab, die der Klägerin als unbegründet. Im Laufe des Berufungsverfahrens bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Ehemann rückwirkend ab 2014 eine Erwerbsminderungsrente und zahlte im Frühjahr 2016 nach Auskehrung der geltend gemachten Erstattungsbeträge den Restbetrag in Höhe von circa 28.000,00 € an diesen aus. Nachdem der Ehemann seine Berufung zurückgenommen hatte, wies das LSG die Berufungen zurück. Zwar seien weder die Versicherungsleistung noch die Rückbuchung als Einkommen zu berücksichtigen. Jedoch sei die Rentennachzahlung aufgrund des Rechtsgedankens aus § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X rückwirkend zu berücksichtigen, um einen unerwünschten Doppelbezug von Sozialleistungen zu vermeiden.

Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung des Zuflussprinzips nach § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II sowie die Heranziehung des § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X.

Das LSG hat zu Recht auch die Klage des Klägers zu 2 als zulässig angesehen, weil dieser von der Klageschrift mitumfasst war, wie sich aus deren Auslegung im Lichte der beigefügten Bescheide ergibt.

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.

Nicht gefolgt werden kann dem LSG jedoch, soweit es die Rentennachzahlung im Frühjahr 2016 als für das Jahr 2015 zu berücksichtigendes Einkommen angesehen hat. Dies verstößt gegen das Monatsprinzip des SGB II (hier insbesondere § 11 Abs 2, 3 SGB II) und kann nicht mit allgemeinen Rechtsgedanken, z.B. aus § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X, gerechtfertigt werden. Dem Ausschluss unerwünschter Doppelbezüge von Sozialleistungen dienen hier die §§ 102 ff SGB X.

Quelle:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_42_18_R.html

Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe