0351/271 831 88 beratung@sobe-kanzlei.de

Ich wünsche Ihnen einen schönen guten Tag.

Das Sozialgericht Stuttgart hat am 17.07.2018 entschieden, dass ein „Schadensregulierer im Außendienst“, der nicht weisungsgebunden ist, Zeit, Ort und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, und eigenes Personal beschäftigen kann, eine selbstständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt.

Von verschiedenen Versicherungsunternehmen übernahm die Klägerin Aufträge in den Bereichen allgemeine Haftpflicht und Kraftfahrt zur Schadensregulierung und beauftragte zur Durchführung auch freiberuflich tätige Schadensregulierer. Diese begutachteten vor Ort die Schäden und erstellten Berichte, die die Klägerin weitergab an die Versicherungsunternehmen. Die beklagte Rentenversicherung kam in einem Verfahren der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines solchen Außenregulierers als abhängige Beschäftigung bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.

Dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Merkmale überwiegen, die für eine selbstständige, versicherungsfreie Tätigkeit sprechen, hat das Sozialgericht Stuttgart hingegen entschieden.

Der Schadensregulierer sei keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der von ihm ausgewählten Aufträge unterworfen und unterhalte eine eigene Betriebsorganisation mit eigenen Mitarbeitern, eigenem Büro, eigenem Fahrzeug für den Außendienst, eigenen Arbeitsmaterialien und Betriebshaftpflichtversicherung. Anders als festangestellten Außenregulierern hätten ihm weder Aufträge vom Disponenten der Klägerin zugewiesen werden können noch sei er zu einem festen Auftragsvolumen oder Vertretung anderer Schadensregulierer verpflichtet gewesen. Allein die Tatsache, dass er das von der Klägerin zur Verfügung gestellte EDV-Schadensbearbeitungssystem nutzte, rechtfertige nicht den Schluss, dass er in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, da sich dieses EDV-System nur als ein branchenübliches Auftragsvermittlungsportal darstelle, mit dem die Aufträge hätten sichtbar gemacht und die Schadensfallbearbeitung auf elektronischem Wege einheitlich und schnell gewährleistet werden sollen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190801942&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe