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Das Sozialgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 16.05.2019 entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht wird, um eine typische Arbeitnehmertätigkeit handelt.
Es war streitig, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeugmeister für die Klägerin um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt hat.
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Es spricht zwar nach Auffassung des Sozialgerichts für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin auch eigenes Werkzeug eingesetzt habe. Auch spreche für eine selbständige Tätigkeit die Tatsache, dass im Verwaltungsverfahren keine konkreten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben gemacht worden seien und auch keine Urlaubsregelung bzw. Urlaubsvergütung sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart worden sei. Es stehe jedoch diesen Indizien für eine selbstständige Tätigkeit entgegen, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin im streitigen Zeitraum bestanden habe. Bereits unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren sei der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen. Im maßgeblichen Zeitpunkt habe der Beigeladene sein eigenes Gewerbe aufgegeben und für die Klägerin in einem zeitlichen Umfang gearbeitet, der zwar Schwankungen unterlag, jedoch annährend dem eines fest angestellten Arbeitnehmers in Vollzeit entsprochen habe, was in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden sei und sich in der über mehrere Monate hinweg weitgehend konstanten Vergütung widerspiegele.
Es sei nicht schon deshalb eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen, weil der Beigeladene nicht in jedem Einzelfall verpflichtet gewesen sei, die Aufträge der Klägerin zu bearbeiten. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen könne, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfalle, zeigten beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, die regelmäßig abhängig beschäftigt seien, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten hätten und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen.
Dass – sofern der Beigeladene einen Auftrag für die Klägerin ausführt habe – eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vorgelegen habe, sei vielmehr entscheidungsrelevant. Diesbezüglich sei zum einen darauf abzustellen gewesen, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit letztlich im Wesentlichen seine Arbeitskraft als Kraftfahrzeugmeister zur Verfügung gestellt habe. Es handele sich bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister bereits nach dem Tätigkeitsprofil um eine typische Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht werde. Zudem habe der Beigeladene unstreitig Zugriff auf sämtliche ortsgebundene Maschinen und Ersatzteile in den Räumlichkeiten der Klägerin gehabt. Darüber hinaus hätten im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig morgendliche Absprachen zwischen dem Beigeladenen und dem Geschäftsführer der Klägerin stattgefunden, im Rahmen derer das jeweilige Tagesgeschäft abgestimmt worden sei. Habe sich im Rahmen einer Inspektion gezeigt, dass größere Reparaturen anstanden, die nicht von den jeweiligen Kostenvoranschlägen umfasst gewesen seien, so habe der Beigeladene das weitere Vorgehen mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgestimmt. In diesem Zusammenhang habe der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum auch keinen Kundenkontakt gehabt. Die Aufträge seien vielmehr von dem Geschäftsführer der Klägerin entgegengenommen und bei Bedarf an den Beigeladenen weitergereicht worden.
Das Sozialgericht Stuttgart gehe zwar davon aus, dass der Beigeladene allein aufgrund seiner Qualifikation als Kraftfahrzeugmeister die Aufträge dann weitestgehend selbständig umgesetzt habe. Jedoch habe der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Beigeladenen aus dem Verwaltungsverfahren bestätigt, wonach dieser – soweit erforderlich – auch mit den Lehrlingen im Betrieb der Klägerin zusammenwirkt habe und damit als ein in die Betriebsabläufe eingegliedertes „Glied einer Kette“ in Erscheinung getreten sei. Allein der Umstand, dass der Beigeladene eigene Arbeitskleidung getragen habe und sich dadurch möglicherweise optisch von den sonstigen Mitarbeitern der Klägerin abgehoben habe, vermöge an der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin nichts zu ändern. Vielmehr werde der Eindruck der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin dadurch verstärkt, dass die Tätigkeit des Beigeladene im Anschluss an den streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2012 nahtlos und gewollt in eine Festanstellung in Vollzeit bei der Klägerin übergegangen sei.
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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe