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Einen schönen guten Tag wünsche ich Ihnen.

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass jemand, der seine Hilfebedürftigkeit
in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt,
Grundsicherungsleistungen des ]obcenters nicht behalten darf.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger geerbtes
Immobilienvermögen sowie Geld- und Wertpapiervermögen innerhalb von zwei
Jahren verschwendet. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe “ausgegeben und
vertrunken“ zu haben. Allein 60.000,00 Euro habe er verschenkt. Ein solches
Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Landessozialgerichts grob fahrlässig
und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der
Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht
beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen
Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde.
Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz
normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben
können.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr
JUNA19O100055&wt mcpushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten
%2Fzeig enachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe