Bundessozialgericht kippt die Sozialversicherungsfreiheit
von Gesellschafter-Geschäftsführern
Achtung!!!
Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
Sind Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG sozialversicherungspflichtig?
Vorsicht! Es droht eine neue Welle von immensen Beitragsnachzahlungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs oder UGs durch zwischenzeitliche Änderung der Sozialgerichtsrechtsprechung und Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger (insbesondere Deutschen Rentenversicherung, Krankenkassen). Insbesondere für Geschäftsführer, die zugleich Minderheitsgesellschafter sind, bestehen sehr große Risiken.
Ich prüfe juristisch, ob bei Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht und gebe Ihnen damit Rechtssicherheit. Gegebenenfalls zeige ich Ihnen auf, wie Sie rechtssicher handeln können. Gern können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an meine Kanzlei wenden.
Sozialversicherungspflicht bzw. Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers der GmbH/UG – die Fallgestaltungen im Einzelnen:
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- Fremdgeschäftsführer
Juristisch unproblematisch ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei so genannten Fremdgeschäftsführern, also Geschäftsführern, die nicht als Gesellschafter an der GmbH bzw. UG beteiligt sind. Fremdgeschäftsführer sind regelmäßig bis auf wenige Ausnahmen sozialversicherungspflichtig. Eine Sozialversicherungsfreiheit kann sich ausnahmsweise hier ergeben, wenn z.B. der Fremdgeschäftsführer außerhalb dieser Fremdgeschäftsführertätigkeit in anderen Unternehmen als Selbständiger tätig ist. Alle Ausnahmetatbestände sind im Einzelfall individuell zu prüfen.
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- Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer
Anders sind die Konstellationen zu beurteilen, in denen der Geschäftsführer Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter der GmbH oder UG ist. Hier wird regelmäßig von den Sozialversicherungsträgern (insbesondere Deutschen Rentenversicherung, Clearingstelle) und den Sozialgerichten angenommen, dass eine Sozialversicherungsfreiheit für diesen Geschäftsführer besteht. Auch hier sind Ausnahmen gegeben, welche im Einzelnen kompetent abgeprüft werden müssen. Dabei kommt es häufig auf Nuancen an. Ein kleiner sozialversicherungsrechtlicher Fehltritt kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die Beitragsnachforderungen belaufen sich ohne die saftigen Säumniszuschläge bereits bei einer Jahresvergütung des Geschäftsführers von beispielsweise 60.000,00 € (inklusive der Privatnutzung des Firmenwagens) auf mehr als 90.000,00 € für die letzten vier Jahre. Hieran wird deutlich, dass die sozialversicherungsrechtlichen Weichen für den Gesellschafter-Geschäftsführer zwingend professionell gestellt werden müssen.
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- Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
In der Vergangenheit wurde seitens der Sozialversicherungsträger (insbesondere Deutsche Rentenversicherung, Clearingstelle, Krankenkassen) in Konstellationen, in denen der Geschäftsführer weniger als 50 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft (GmbH oder UG) hält (so genannter Minderheitsgesellschafter), die Sozialversicherungspflicht verneint, wenn der Geschäftsführer im besonderen Maße als Person Einfluss auf das Unternehmen hatte (so genannte Kopf-und-Seele-Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes). Das heißt, nach früherer Rechtsprechung waren gerade in kleineren und mittleren GmbHs und UGs häufig auch Geschäftsführer, die Minderheitsgesellschafter waren, als sozialversicherungsfrei behandelt worden (insbesondere bei so genannten Familiengesellschaften).
Achtung! Dies hat sich nunmehr entschieden geändert. Diese Geschäftsführer (welche zugleich Minderheitsgesellschafter sind) sind nach der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger (insbesondere der Deutschen Rentenversicherung, Clearingstelle, Krankenkassen) sozialversicherungspflichtig! Und das auch, wenn sie in der Vergangenheit bisher über Jahre oder Jahrzehnte als sozialversicherungsfrei behandelt wurden! Es gibt hier keinen Vertrauensschutz!
Wenn Sie also als Geschäftsführer, der mit weniger als 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist, keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, besteht für Sie die Gefahr, dass Sie Sozialversicherungsbeiträge in immenser Höhe nachzahlen müssen. Hier muss zwingend und unverzüglich kompetent gehandelt werden. Das Bundessozialgericht hat die frühere so genannte Kopf-und-Seele-Rechtsprechung aufgegeben und darüber hinausgehend in seinen Entscheidungen vom 19.09.2019, Aktenzeichen: B 12 R 25/18 R, B 12 R 21/19 R, B 12 R 7/19 R, und B 12 R 9/19 R, entschieden, dass Geschäftsführer, welche bereits seit vielen Jahren gleichzeitig Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter sind und das Unternehmen wesentlich prägten sowie Kopf und Seele der Gesellschaft sind, gleichwohl nachträglich als sozialversicherungspflichtig behandelt werden müssen und für diese Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe nachgezahlt werden müsse, obwohl die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte in der Vergangenheit selbst vor der Rechtsprechungsänderung von einer Versicherungsfreiheit ausgegangen waren.
Etwas anderes dürfte der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn im Rahmen eines so genannten Statusfeststellungsverfahren die Deutsche Rentenversicherung die Versicherungsfreiheit festgestellt hatte, wobei auch hier eine nochmalige Prüfung des Sachverhaltes dringend anempfohlen wird.
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 19.09.2019 kippen in sehr vielen Fällen die bisher praktizierte Sozialversicherungsfreiheit von vielen Gesellschafter-Geschäftsführern bei GmbHs oder UGs. Dies stellt auch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrem Internetauftritt klar. Es wird mittlerweile auch seitens der Sozialversicherungsträger dazu aufgerufen, die bestehende Scheinselbstständigkeit dieser Gesellschafter-Geschäftsführer zu beenden und diese Geschäftsführer in die Sozialversicherungspflicht zu überführen. Was dies im Einzelfall hinsichtlich der rückwirkenden Beitragspflichten bedeutet, dürfte jedem klar sein. Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft die Sozialversicherungsträger weitergehende Überprüfungen durchführen werden, ganz konkret in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern. Es liegt nun an Ihnen, dem zuvorzukommen.
Ich als Rechtsanwalt beschäftige mich seit sehr vielen Jahren mit Sozialrecht, insbesondere mit der Abgrenzung von Sozialversicherungsfreiheit und Sozialversicherungspflicht. Der Gesetzgeber sagt, alle, die abhängig beschäftigt sind, sind sozialversicherungspflichtig. Alle Personen, die nicht abhängig beschäftigt sind, sind in ihrer Erwerbstätigkeit selbstständig. Die Differenzierung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist geregelt in § 7 Absatz 1 SGB IV. Dort heißt es lapidar:
„… Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. …“
Allein aus dieser gesetzlichen Regelung heraus wird entschieden, wer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist oder wer selbstständig tätig und damit sozialversicherungsfrei ist. Liest man sich § 7 Absatz 1 SGB IV unbefangen durch, wird man feststellen, dass es sich dabei um einen so genannten Gummiparagrafen handelt, aus dem man herauslesen kann, was man möchte. Aus diesem Grunde hat sich um § 7 Absatz 1 SGB IV eine nicht unkomplizierte und diffizile Rechtsprechung zur Abgrenzung von Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung über die Jahre entwickelt, welche gleichzeitig auch noch Änderungen der Rechtsprechung unterworfen ist. Parallel hierzu ist auch eine umfangreiche Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger (insbesondere der Deutschen Rentenversicherung sowie der Clearingstelle) entstanden.
Um Sie sicher durch diesen Dschungel zu führen, ist eine tiefgründige Kenntnis dieses speziellen Rechtsgebietes und auch der Verwaltungspraxis sowie ein großer Erfahrungsschatz zwingende Voraussetzung. Gern arbeite ich hier mit Ihrem Steuerberater zusammen.
Die Prüfung Ihres Sozialversicherungsstatus kann auf der Grundlage der Informationen und Unterlagen ohne weiteres auch auf fernmündlichem Wege durchgeführt werden.
Gern stehe ich Ihnen als sozialrechtlicher Rechtsberater und Rechtsvertreter zur Seite. Sinnvoll ist der Erfahrung nach stets die Einbeziehung Ihres Steuerberaters.
Ihr Rechtsanwalt
Sven Johannes Sobe