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Das Bundessozialgericht hat nunmehr jüngst am 09.08.2018 zum Aktenzeichen B 14 AS 1/18 R entschieden, dass der antragstellende SGB-II-Bezieher wegen eines geringen zeitlichen Abstands zwischen abschlagsfreier und abschlagsbehafteter Altersrente von der Verpflichtung nach § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II befreit ist, mit der Vollendung des 63. Lebensjahres zur Vermeidung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Mit der Freistellung von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente im Hinblick auf eine „bevorstehende abschlagsfreie Altersrente“ hat der Verordnungsgeber nach seiner Regelungsintention auf das Missverhältnis zwischen der Höhe der bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinzunehmenden Abschläge im Rentenbezug einerseits und der vergleichsweise kurzen restlichen Bezugszeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum Beginn der abschlagsfreien Altersrente andererseits reagiert. Daran gemessen ist eine zusätzliche Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen von vier Monaten bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von gegenwärtig nahezu 20 Jahren so kurz, dass der Verweis auf eine dauerhaft geminderte Altersrente einem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_08_09_B_14_AS_01_18_R.html

 

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe