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Dass eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets hat, hat nunmehr das Landessozialgericht Essen in seiner Entscheidung vom 22.05.2020 entschieden.

Die Schülerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Sie beantragte Ende Januar 2020 einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter wie auch das Sozialgericht Gelsenkirchen hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch der Schülerin verneint. Das Landessozialgericht Essen hat der Beschwerde der Schülerin nur in Bezug auf die vom Sozialgericht versagte Prozesskostenhilfe stattgegeben. Im Übrigen hat das Landessozialgericht Essen diese zurückgewiesen. Die Schülerin bedarf nach Auffassung des Landessozialgerichts keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr zwischenzeitlich durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops ermöglicht worden ist.

Gleichwohl sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.

Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis in Höhe von 145,00 € sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150,00 € je Schüler), zu veranschlagen.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200501812&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe