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Das SG Gießen hat jüngst entschieden (Az. S 18 SO 130/16), dass die Rückforderung geleisteter Unterkunftskosten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach ein geringerer Mietzins überwiesen und im Gegenzug hausmeisterähnliche Dienste durch den SGB II-Bezieher verrichtet werden, grob fahrlässiges Verhalten des desselben voraussetzt.

Der SGB II-Bezieherin könne im hier entschiedenen Fall nicht vorgeworfen werden, dass sie zumindest in grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung vom 21.08.2013 nicht erkannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Klägerin davon habe ausgehen können, dass sie auch nach der Vereinbarung mit dem Vermieter noch Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des Mietzinses haben konnte.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300610&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe