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Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2017 zum Aktenzeichen B 14 AS 4/17 R entschieden, dass Kosten für die Reparatur einer Brille nicht vom Regelbedarf nach SGB II umfasst sind, sondern einen Sonderbedarf begründen.

Umstritten war im vorliegenden Fall die Übernahme von Kosten für eine Brillenreparatur. In der Sache begehrte der Kläger, mithin der Bezieher von SGB II-Leistungen, mit seinem Antrag allein die Übernahme der Reparaturkosten für seine Brille vom Jobcenter. Das Jobcenter lehnte den Antrag allerdings ab.

Der Bezieher von SGB II-Leistungen (Hartz IV) hat einen Anspruch auf einen Sonderbedarf nach Variante 2 des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, so das Bundessozialgericht. Die Brillenreparatur ist eine Reparatur eines therapeutischen Geräts oder einer Ausrüstung und somit nicht vom Regelbedarf (Leistungen nach dem SGB II) umfasst und daher als Sonderbedarf zu gewähren.

Quelle:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198670

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe