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Rentenversicherungsrecht

Rentenversicherungspflicht als selbständiger Handwerker

und anderer Selbständiger

(Handwerkerpflichtversicherung)

Sie sind selbständiger Handwerksmeister und damit an sich als Selbständiger von der Sozialversicherungspflicht befreit. Gleichwohl erfasst die Deutsche Rentenversicherung zahlreiche Handwerksbetriebe und zwingt Sie in die Rentenversicherungspflicht (Handwerkerpflichtversicherung). Gleiches gilt für andere Selbständige im nichthandwerklichen Bereichen.

Dies bedeutet, dass Sie – wenn keine Ausnahmevorschriften greifen – Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung für Ihre gesetzliche Altersvorsorge, ob gewollt oder nicht, verpflichtend in Höhe des Regelbeitrages, mindestens in Höhe von 533,82 € (Tendenz steigend) monatlich zu zahlen haben. Dies entspricht einem Jahresbetrag von mehr als 6.400,00 € netto, Beiträge in 20 Jahren mehr als 125.000,00 €.

Durch fachkundige und individuelle Beratung helfe ich Ihnen, sich der Rentenversicherungspflicht dauerhaft, rechtssicher und legal zu entziehen. Hierzu können Sie sich gern mit der Kanzlei in Verbindung setzen.

Insbesondere die örtliche Handwerkskammer meldet jede relevante Eintragung in die Handwerksrolle, so dass die Maschinerie der Deutschen Rentenversicherung bezüglich der Geltendmachung der monatlichen Beiträge aus der Rentenversicherungspflicht für selbstständige Handwerker sehr rasch in Gang kommt. Gleiches gilt für andere Berufszweige im nichthandwerklichen Bereich entsprechend. Die Deutsche Rentenversicherung setzt sich dann mit Ihnen schriftlich in Verbindung und übersendet Ihnen unter anderem den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben (V0010) oder abgewandelte Formulare für andere Berufszweige. Spätestens dann ist eine fachkundige Beratung eines im Sozialrecht, konkret mit diesen Rechtsfragen vertrauten und erfahrenen Beraters ratsam. Zu empfehlen ist eine solche Beratung aber bereits vor Beginn der selbständigen Tätigkeit.

Bis die Zahlungspflicht aus der Rentenversicherungspflicht der selbstständigen Handwerker (Handwerkerpflichtversicherung) bzw. sonstigen Selbständigen aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle durch die Deutsche Rentenversicherung förmlich per Bescheid und konkreter Zahlungsbezifferung festgestellt ist, sind in der Regel bereits mehrere Monatsbeiträge als Beitragsrückstände (häufig 2.000,00 € bis 3.000,00 € und mehr) aufgelaufen.

Es sollte daher zügig gehandelt werden. Gern berate ich Sie fachkundig. Langjährige Erfahrungen im Sozialrecht und spezielle Kenntnisse im Wirtschaftsrecht stellen sicher, dass die Rentenversicherungspflicht für selbständige Handwerker (Handwerkerpflichtversicherung) oder für sonstige Berufszweige – wenn gewünscht – dauerhaft beendet wird. Vereinbaren Sie zeitnah in der Kanzlei einen Beratungstermin. Alle Besprechungen können auf Ihren Wunsch hin auch telefonisch durchgeführt werden. Aufgrund großer Entfernungen zwischen Betriebssitz bzw. Wohnsitz des Mandanten und der Kanzlei werden zahlreiche Beratungen unter Einbeziehung der relevanten Unterlagen fernmündlich durchgeführt, weil sich die vorliegenden Sachverhalte hierzu in der Regel eignen.

Die Deutsche Rentenversicherung stützt ihre Ansprüche auf Rentenbeitragszahlung in ihren Bescheiden auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VI. Darin heißt es:

„… Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführung aufgrund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; …“, so ausdrücklich § 2 Absatz 1 Nr. 8 SGB VI.

Achten Sie darauf, dass Sie keine unvorteilhaften Angaben gegenüber der Deutschen Rentenversicherung tätigen. Ohne eine vorausgehende rechtliche und sachkundige Prüfung ist es nicht ratsam, die Anfragen der Deutschen Rentenversicherung zu beantworten, insbesondere die Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben auszufüllen.

Ich bin als Rechtsanwalt bereits seit vielen Jahren intensiv im Sozialversicherungsrecht tätig. Die Tätigkeiten erstrecken sich insbesondere auf umfassende Beratung meiner Mandantschaft, bundesweite Vertretung in Widerspruchsverfahren gegenüber den Sozialversicherungsträgern und bundesweite Vertretung vor Sozialgerichten. Die hier auftretenden Fragen der Rentenversicherungspflicht der selbständigen Handwerker, eingetragen in die Handwerksrolle, sind mir bestens vertraut. Gleiches gilt für andere Selbständige im nichthandwerklichen Bereichen.

Betroffen von den Bestrebungen der Deutschen Rentenversicherung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht für selbständige Handwerker (Handwerkerpflichtversicherung) sind insbesondere die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksmeister. Dabei sind speziell die zulassungspflichtigen Handwerksbetriebe erfasst. Es handelt sich hierbei besonders um Meister der

Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, aber auch andere Selbständige außerhalb der Handwerkszunft.

Ich führe Sie als Selbstständigen (ob nun Handwerksmeister oder Selbständiger in nichthandwerklichen Berufszweigen) sicher aus der Rentenversicherungspflicht und mache Sie auf Wunsch dauerhaft versicherungsfrei.

Ihr Rechtsanwalt

Sven Johannes Sobe