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Dass Heimarbeiter, deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind, hat das Landessozialgericht Darmstadt am 02.07.2020 entschieden.

In den Jahren 1989 bis 1992 war ein Bauingenieur und Programmierer bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Er kündigte wegen seines Umzugs und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als die Firma aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Er klagte vor dem Arbeitsgericht und vertrat die Auffassung, dass er Arbeitnehmer sei, sei zumindest als Heimarbeiter anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe (BAG, Urt. v 14.06.2016 – 9 AZR 305/15). Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht verneinte im Hinblick auf das bundesarbeitsgerichtliche Urteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass der Programmierer als Heimarbeiter tätig gewesen sei, begründe zudem keine Sozialversicherungspflicht. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein.

Das Landessozialgericht Darmstadt hat der Berufung des Programmierers stattgegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist dieser als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Die Heimarbeiter seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten. Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt sei er hingegen nicht tätig gewesen.

Es sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant, dass er seinen eigenen PC genutzt habe. Zudem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet.

Das Landessozialgericht Darmstadt hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200702344&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe