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Mit der Frage, ob ein als US-Import für 21.000,00 € vor fünf Jahren gekaufter Pick-Up Truck, Ford F 15, für die Gewährung von SGB II-Leistungen ein unangemessenes Auto darstellt, hat sich LSG Celle-Bremen zum Aktenzeichen L 11 AS 122/19 B ER befasst.

Geklagt hatte ein Geringverdiener. Er hatte sich vor fünf Jahren einen riesigen Pick-Up Truck, Ford F 150, vom Geld seiner Eltern gekauft. Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen lehnte das Jobcenter ab, da er nicht hilfebedürftig sei. Er müsse vorhandenes Vermögen in Form des Autos zunächst verwerten. Es sei von einem Wert von 20.000,00 € nach eigenen Internetrecherchen des Jobcenters und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers auszugehen.

Im Eilverfahren hat das Landessozialgericht Celle-Bremen das Jobcenter vorläufig zur Leistung verpflichtet.

Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit werden nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht überschritten. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500,00 €. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und bei dem Kläger 9.300,00 € betrage. Da kein weiteres Vermögen außer dem Auto vorhanden war, hätte der Kläger das Auto nur verkaufen müssen, wenn der Wert einen Betrag in Höhe von 16.800,00 € übersteigen würde.

Das Gericht konnte die Berechnung des Jobcenters nicht nachvollziehen, da der Gesamtfreibetrag selbst bei einem jährlichen Wertverlust von nur 5 % durch Alter und Laufleistung unterschritten werde. Auch die beantrage richterliche Inaugenscheinnahme des Autos brachte keine anderen Erkenntnisse. Vielmehr sei zu beanstanden, dass bei solch unterschiedlichen Einschätzungen bisher kein Wertgutachten eingeholt wurde. Dies sei im Hauptsacheverfahren nachzuholen, da im Eilverfahren nur geschätzt werden könne.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601543&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe