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Dass die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt, hat nunmehr das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Seit Juli 2017 übt ein Arzt als Honorarkraft im Rettungsdienstbereich notärztliche Tätigkeiten des klagenden Hochsauerlandkreises aus. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit des Arztes vor. Vielmehr habe er die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht als maßgebliches Indiz, dass der Arzt in die Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers und die vorgegebenen Strukturen eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als Honorararzt im Krankenhaus, den das BSG nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansehe, habe auch der beigeladene Arzt in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden. Aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung sei ein entsprechender Unterschied auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden.
Zudem spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe. Dabei sei es ohne Belang, dass er in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten.
Quelle:
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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe