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Dass eine 53-Jährige, die angegeben hatte sich durch das Sammeln von Pfandflaschen über Wasser zu halten, Leistungen nach dem SGB II erhält, hat nunmehr das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden.

Die Klägerin hat in der Vergangenheit gegenüber dem Jobcenter Düsseldorf fragliche Angaben dazu gemacht, ob sie in einem Haus mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und dessen Mutter wohnt oder ob sie außerhalb des Hauses auf dem Grundstück in einem Sprinter bzw. in einem Bauwagen lebt. Das Jobcenter Düsseldorf lehnte unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten den Antrag auf Gewährung der Regelleistung in der Vergangenheit ab. Die Klägerin trägt vor, dass sie keine Miete zahle und daher auch keine Unterkunftskosten geltend mache. Den Regelbedarf benötige sie jedoch dringend. Mittlerweile halte sie sich nur durchs Pfandflaschensammeln über Wasser. Unterstützung von anderen Personen erhalte sie nicht.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage gegen das Jobcenter Düsseldorf stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Klägerin wohnungslos und übernachtete häufiger auf dem Grundstück der Mutter ihres ehemaligen Lebensgefährten. Ihre Hilfebedürftigkeit stehe aber in jedem Falle fest. Sie habe weder Einkommen noch Vermögen, noch lebe sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen Person. Ihr stehe daher der Regelbedarf zu. Angerechnet werden dürfe nur das Kindergeld, das ihr grundsätzlich als Kindergeldberechtigte für ihre Tochter zur Verfügung gestanden habe. Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln seien so gering gewesen, dass sie in diesem Einzelfall haben anrechnungsfrei bleiben müssen. Denn die Lage der Klägerin werde dadurch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200100035&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe