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Das Landessozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, abhängig beschäftigt sind, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen.

Eine Physiotherapeutin war in einer physiotherapeutischen Praxis tätig. Mit deren Inhaberin hatte sie einen Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ geschlossen. Sie zahlte keine Miete und hatte auch keine sonstigen Praxiskosten zu tragen. Ferner hatte sie fast keine Gerätschaften oder Materialien auf eigene Kosten erworben. Über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin wurden die durchgeführten Behandlungen abgerechnet, die 30% des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielt. Auf Antrag der Mitarbeiterin stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass diese abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagte die Praxisinhaberin. Sie führte an, dass die Mitarbeiterin nicht weisungsgebunden gewesen sei und ihre Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können. Ferner sei die Mitarbeiterin an den Kosten der Praxis beteiligt gewesen, da sie 30% der Abrechnungsbeträge an sie gezahlt habe.

Das Sozialgericht Darmstadt hatte die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht Darmstadt hat die Berufung der Klägerin (Praxisinhaberin) zurückgewiesen.

Die Mitarbeiterin ist nach Auffassung des Sozialgerichts in die Organisation der Praxis eingegliedert gewesen. Der Erstkontakt mit den Patienten sei stets über die Praxis erfolgt. Auch seien die Patienten ausschließlich mit der Praxisinhaberin vertraglich verbunden. Dass die Mitarbeiterin kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen habe, sei von maßgeblicher Bedeutung. Insbesondere habe sie keine laufenden Kosten gehabt, die unabhängig von ihren erbrachten Leistungen angefallen seien, wie z.B. Mietzins für einen Behandlungsraum oder Personalkosten. Vielmehr habe sie an die Praxisinhaberin lediglich 30% von der geleisteten Behandlungsvergütung zahlen müssen. Die Mitarbeiterin habe auf eigene Kosten lediglich einen Gymnastikball und ein Thera-Band erworben. Schließlich sei die Mitarbeiterin auch nicht unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten. Für ihre Tätigkeit habe die Mitarbeiterin keine Werbung gemacht, keine Visitenkarten verteilt und auch nicht durch ein Praxisschild auf sich aufmerksam gemacht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300902&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe