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Dass ein Grundsicherungsempfänger, der die Oberstufe eines Gymnasiums besucht, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf hat, hat das SG Mannheim entschieden.

Der Kläger, geboren 2003, besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Der Kläger begehrte im Dezember 2018 einen Personalcomputer (PC) für die Bearbeitung von Schularbeiten. Die Schule, die der Kläger besuche, erwarte, dass er mit einem PC arbeite. Seine Mutter und er hätten keinen Computer. Den Antrag lehnte das Jobcenter ab. Der PC müsse aus dem mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verbundenen Freibetrag angespart werden. Ein gebrauchter Computer käme in Betracht.

Das SG Mannheim hat den Leistungsträger verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300,00 € zum Erwerb eines Computers bzw. Laptops zu gewähren.

Dem Kläger steht nach Auffassung des Sozialgerichts ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitere jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehöre bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings bestehe im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten. Sie seien nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und könnten nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die sog. „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene diese (bislang 70,00 € zum 1. August und 30,00 € zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100,00 € und 30,00 € seit 01.08.2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z.B. Füller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200702608&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe