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Scheinselbstständigkeit –

Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit von Erwerbstätigen

Ihnen steht eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung ins Haus? Sie beschäftigen Subunternehmer?

Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (Arbeitnehmer) und selbständiger Tätigkeit (Selbständiger) ist sehr kompliziert, unübersichtlich und voller Tücken. Dabei stellen sich bei einer Fehlentscheidung erhebliche Rechtsfolgen ein, denn die Nachzahlungsforderungen der Deutschen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Krankenkassen von Sozialversicherungsbeiträgen über Jahre hinweg für die betreffenden Personen ist für den Unternehmer mitunter existenzvernichtend.

Geregelt ist die Frage Abgrenzung von der Scheinselbstständigkeit in § 7 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit sehr umfangreicher Rechtsprechung. Maßgebend ist dabei, ob eine weisungsfreie Tätigkeit des Betreffenden und fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers gegeben ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung sind hierbei u.a. Weisungsgebundenheit, soziale Schutzbedürftigkeit, das Vorliegen einer Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, frei gestaltete Arbeitszeiten, Freiheit bezüglich der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung, die freie Wahl des Arbeitsortes, das Vorhandensein eines Vorgesetzten, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, das Bestehen von eigenem Unternehmerrisiko, die Ausgestaltung der Verträge, usw. Aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage ist es für den unerfahrenen und nicht spezialisierten Rechtsanwender gefahrenreich, die richtigen Schritte zu vollziehen.

Ich vertrete Sie gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen sowohl außergerichtlich als auch vor dem jeweiligen Sozialgericht aufgrund meiner hier vorliegenden sozialrechtlichen Erfahrungen sicher und effektiv. Zu empfehlen sind, entsprechende Beratungen vor der Vergabe von Aufträgen oder sonstigen Vertragsabschlüssen sozialversicherungsrechtlich durchzuführen, um im Vorfeld die gestalterischen Möglichkeiten ausschöpfen zu können.

Sobald Sie von Sozialversicherungsträgern im Rahmen einer Anhörung, z.B. nach § 28p SGB IV, von der Deutschen Rentenversicherung oder einer Krankenkasse kontaktiert werden, sollten Sie entsprechende Erklärungen ohne eine umfassende sozialrechtlich fundierte Beratung unterlassen.

Häufige Abgrenzungsprobleme gibt es auch bei Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH oder UG oder sonstigen Gesellschaft. Auch hier sollte zwingend vor Gründung bzw. vor jeder Veränderung in der Struktur der Gesellschaft eine sozialversicherungsrechtliche Beratung erfolgen. Gern führe ich Sie durch das entsprechende Statusfeststellungsverfahren von Erwerbstätigen bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Gern stehe ich Ihnen als sozialrechtlicher Rechtsberater und Rechtsvertreter zur Seite. Sinnvoll ist der Erfahrung nach stets die Einbeziehung Ihres Steuerberaters.

Ihr Rechtsanwalt

Sven Johannes Sobe