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Betriebsausfallversicherung

Ihre Betriebsausfallversicherung/Betriebsschließungsversicherung zahlt bei Betriebsschließungen wegen des Coronavirus/Covid19 nicht?

Sie haben Ihren Betrieb, Ihren Laden, Ihre Praxis, Ihr Unternehmen gegen Betriebsschließungen, Praxisschließungen, Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall bei Ihrem Versicherungsunternehmen versichert und sind nun aufgrund der „Coronakrise“ (Covid19) von dem realisierten versicherten Risiko existenziell betroffen. Der Versicherer lehnt jedoch reflexartig Leistungen aufgrund der Betriebsschließung, des Betriebsausfalls oder Betriebsunterbrechung ab und behauptet, dass hier eingetretene Risiko sei bei ihm nicht versichert. Dieses ist leider bei vielen Versicherungen, insbesondere bei R&V, Allianz, Hevetia, die Haftpflichtkasse VVaG, Versicherungskammern Bayern, usw., zu beobachten.

Dabei ist häufig eine versicherungsvertragliche Einstandspflicht der Versicherung gegeben, so dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung wegen Betriebsschließung oder Betriebsunterbrechung hat.

Bei einigen Versicherungen ist zu beobachten, dass diese behaupten, es läge keine behördliche Anordnung aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bezüglich der Betriebsschließung bzw. der Betriebsunterbrechung vor, so dass angeblich eine Leistungspflicht der Versicherung nicht bestünde. Dies ist jedoch regelmäßig eine Fehlinformation. Denn eine behördliche Anordnung ist nicht nur durch eine von einer Behörde erlassenen Verwaltungsakt, sondern auch bei dem Erlass einer Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung gegeben. Die coronabedingten Schließungen von Läden, Hotels, Pensionen, und sonstigen Unternehmen beruhen im Bundesland Sachsen eben auf solchen behördlicherseits erlassenen Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen. Dies ist auch in den anderen Bundesländern, insbesondere Brandenburg, Thüringen und Sachsen-Anhalt, der Fall. Der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers kann daher in der Regel nicht durch dieses Argument eines Versicherers verwehrt werden!

Häufig werden die Auszahlungen von Versicherungsleistungen für die Betriebsschließungsversicherung vom Versicherer mit dem Argument abgelehnt, der Coronavirus sei als Krankheitserreger in die Versicherungsbedingungen nicht aufgenommen worden. Dabei ist der jeweilige Versicherungsvertrag mit seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen konkret fachkundig zu prüfen. Es ist zwar korrekt, dass der Coronavirus als Krankheitserreger erst im Februar 2020 in das Bundesinfektionsschutzgesetz Aufnahme gefunden hat, gleichwohl verweisen sehr viele Versicherungsverträge im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung auf eben dieses Bundesinfektionsschutzgesetz. Somit ist häufig ein Versicherungsschutz gegeben, auch wenn Corona oder Covid-19 nicht explizit in den Verträgen genannt ist. Hinzukommt in diesem Zusammenhang, dass einige Klauseln, welche von Versicherungen verwendet werden, nicht wirksam sind und somit zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind.

Lassen Sie sich daher bei einer Leistungsverweigerung durch den Versicherer nicht von Ihren Leistungsansprüchen abbringen. Verfolgen Sie Ihre Ansprüche weiter. Lassen Sie sich fachkundig durch unsere Kanzlei beraten und anwaltlich vertreten. Es ist abzuraten, ohne intensive juristische Prüfung etwaige Vergleichsangebote von Versicherungen vorschnell anzunehmen. Aktuell werden von einigen Versicherern eine Regulierung von 10 % bis 15 % der tatsächlichen Ansprüche bei gleichzeitiger Abgeltung weitergehender Forderungen angeboten. Sobald Sie sich mit der Versicherung verglichen haben, bestehen regelmäßig wenig Chancen, den Vergleich zu widerrufen.

Sollten Sie Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen, um einen telefonisch oder persönlichen Termin zu vereinbaren.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe