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Dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat, hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 09.04.2019 zum Aktenzeichen 4 Sa 242/18 entschieden.

Diese Initiativlast des Arbeitgebers beziehe sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren, so das Landesarbeitsgericht.

Der Kläger war vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2017 als Bote bei dem beklagten Apotheker beschäftigt. Die Parteien trafen im Arbeitsvertrag bezüglich der Urlaubsansprüche des Klägers eine Regelung dahingehend, wonach der Kläger seinen Jahresurlaub in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche arbeitete der Kläger nur 27,5 Stunden pro Woche. Der Kläger hat während des Arbeitsverhältnisses die Gewährung darüber hinausgehenden Urlaubes nicht verlangt.

Der Kläger begehrte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub. In erster Instanz hatte der Kläger im Hinblick auf Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 mit seiner Klage keinen Erfolg. Der Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Köln im Wesentlichen stattgegeben.

Die Urlaubsansprüche des Klägers sind nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Auch seien die Urlaubsansprüche des Klägers nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Der Urlaub eines Arbeitnehmers verfalle unter Berücksichtigung des europäischen Rechts in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Der EuGH hat unter dem Aktenzeichen C-684/16 am 06.11.2018 entsprechende Vorgaben gemacht.

Dem Arbeitgeber obliege die Initiativlast, den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln beziehe sich diese Obliegenheit des Arbeitgebers auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190701640&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe