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Das Jobcenter muss Schulbücher bezahlen. So hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 15.01.2018 zum Aktenzeichen L 11 AS 349/17 entschieden.

Nach der Konzeption des SGB II werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Heranwachsenden neben dem Regelbedarf zusätzliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 SGB II) gesondert berücksichtigt. Insoweit hat der Gesetzgeber eigenständige Ansprüche für die Übernahme von Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten, der Schülerbeförderung, einer angemessenen Lernförderung und für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung geschaffen (§ 28 Abs. 2, 4-6 SGB II). Darüber hinaus werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern zum 1. August eines jeden Jahres 70 EUR und zum 1. Februar eines jeden Jahres 30 EUR berücksichtigt (sog. Schulbedarfspauschale, § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Ausweislich der Gesetzesbegründung dient diese pauschale Leistung zum Schuljahresbeginn insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkisten, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck). Nicht von der Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst sind dagegen Kosten für Schulbücher.

Die Kosten für Schulbücher sind nicht von der Schulbedarfspauschale umfasst. Ebenso wenig deckt der Regelbedarf die in Rede stehenden Kosten tatsächlich ab, wobei der Bedarf auch nicht außerhalb des Sozialleistungsrechts z.B. im Wege der Lernmittelfreiheit gedeckt wird. Mangels sonstiger einschlägiger Anspruchsgrundlagen des Sozialleistungsrechts ergibt sich der Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten allerdings in verfassungskonformer – hier analoger – Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II.

 

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe