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Guten Tag,

das Sächsische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2006, Aktenzeichen: L 3 B 158/06 AS-ER, entschieden, dass Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind und nur dann unangemessen hoch sind, wenn der Hilfesuchende ein für die konkrete Wohnung unwirtschaftliches Heizverhalten zeigt. Solange das Heizverhalten nicht nachweislich unwirtschaftlich ist, sind die Heizkosten dann in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, auch wenn die Wohnung unangemessen groß oder teuer ist. Eine Kürzung der Heizkosten im Verhältnis der angemessenen zur unangemessenen Wohnfläche oder der angemessenen zur unangemessenen Bruttokaltmiete scheidet aus.

Leider ist diese Frage von Sozialgerichten unterschiedlich beantwortet worden und somit strittig. Gleichwohl lohnt es sich regelmäßig bei Kürzung von Heizkosten durch das Jobcenter gegen den insoweit fehlerhaften Bescheid des Jobcenters vorzugehen. Da die Kosten über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe übernommen werden, können Sie kostenfreie anwaltliche Beratung und Vertretung ihrer Ansprüche jederzeit in unserer Kanzlei in Anspruch nehmen.

Es grüßt Sie recht herzlich

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe