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Ein herzliches Willkommen zu meinem heutigen Blogbeitrag.

Das Sozialgericht Kiel hat in einem (rechtskräftigen) Beschluss vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen S 40 AS 260/19 ER den Anspruch der dortigen 20jähigen Klägerin auf 350,00 € für die Anschaffung eines Computers zuerkannt. Der Anspruch begründet sich auf § 21 Absatz 6 SGB II und ist auf Zuschussbasis zu erbringen.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Schüler, die SGB II-Leistungen beziehen, Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers nach § 21 Absatz 6 SGB II.

Es wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER) Die ist im Einzelfall entsprechend zu prüfen.

Es ist daher allen Eltern und Schüler, welche Leistungen nach dem SGB II beziehen, zu empfehlen, solche Schul-EDV-Bedarfe gegenüber den Jobcentern geltend zu machen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe