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Das LArbG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2019 zum Aktenzeichen 6 Sa 994/18 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei, welcher einen 100-€-Schein unterschlagen hat, wirksam ist.

Der Kläger/Arbeitnehmer war bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienstelle eingesetzt. Es wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-€-Schein gefunden habe.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob er den Geldschein angenommen hat. Ein Eingang ist weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Die Finderin wandte sich mit einer E-Mail an die Poststelle des beklagten Landes und teilte mit, dass sie einen 100-€-Schein gefunden und diesen an der Pforte der Polizeidienststelle abgegeben habe. Sie wollte wissen, was denn mit dem Geld passiert ist.

Gegen den Kläger/Arbeitnehmer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet. Bei einer anschließenden Wahllichtbildvorlage, zu der auch ein Bild des Klägers/Arbeitnehmers gehörte, sah die Finderin eine Ähnlichkeit zu der Person, der sie den 100-€-Schein anvertraut habe.

Der Kläger/Arbeitnehmer bestritt in seiner Stellungnahme die Entgegennahme des Geldscheins. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis am 30.05.2018 fristlos. Der Kläger behauptet, er habe den 100-Euro-Schein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen und sie an eine andere, zuständige Dienstelle verwiesen.

Vor dem LArbG Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg.

Nach Vernehmung der Finderin ist das Landesarbeitsgericht der Überzeugung, dass diese am 22.12.2017 bei ihren Erledigungen in der Stadt einen 100-€-Schein gefunden hat und der dringende Tatverdacht besteht, dass sie diesen bei dem Kläger/Arbeitnehmer abgegeben hat. Für die Version des Klägers/Arbeitnehmers spreche kein plausibler Grund. Wenn die Finderin den 100-€-Schein wieder mitgenommen hätte, sei kein Motiv ersichtlich, warum sie sich mit der E-Mail an die Polizei gewandt und den Kläger/Arbeitnehmer nachfolgend im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und auch in der Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht belastet habe.

Der für die ausgesprochene Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht der Unterschlagung der gefundenen 100,00 € sei gegeben. Dies rechtfertigte auch in Ansehung der langen Beschäftigungsdauer die fristlose Kündigung.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601618&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe