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Dass bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der niedrigere Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von SGB II-Leistungen zu berücksichtigen ist, hat das Sozialgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 04.12.2018 entschieden.

Ehepartner sind als dauernd getrennt lebend bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führten. Nach dem Sozialgericht Stuttgart sei ein Trennungswille hierfür nicht erforderlich.

Die seit 2016 verheiratete Klägerin lebte aus verschiedenen nachvollziehbaren Gründen noch nicht mit ihrem Ehepartner. Der Ehepartner bezog aufstockend Leistungen nach dem SGB XII. Das Jobcenter bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfes für Partner mit der Begründung, dass es für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehegatten darauf ankomme, dass entweder eine häusliche Gemeinschaft bestehe oder falls keine häusliche Gemeinschaft bestehe, dies nicht auf dem Trennungswillen eines der Ehegatten beruhe. Mangels Vorliegens eines Trennungswillens sei von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.

Der Klage auf Gewährung des Regelbedarfes für Alleinstehende hat das Sozialgericht Stuttgart stattgegeben.

Es sind nach Auffassung des Sozialgerichts bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten“ i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB) entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen.

Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folge, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran – wie in § 20 IV SGB II – leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetze. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig. Dies schlage sich im Sozialhilferecht in der Regelung der § 20 Abs. 4 SGB II entsprechenden Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nieder, wonach das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft Mindestvoraussetzung für die Anwendung der für Partner vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 ist. Zudem verstoße die Fingierung einer Haushaltsgemeinschaft gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da hierin zum einen eine Ungleichbehandlung gegenüber eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II zu Lasten der Ehegatten (und Lebenspartner) und zum anderen gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Verheirateten und Lebenspartnern liege.

Nachdem der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil bestandskräftig geworden.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA190801940

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe