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Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen verstößt.
Bei der Beklagten ist der Kläger als Zeitungszusteller beschäftigt. Er ist arbeitsvertraglich zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Nach der getroffenen Vereinbarung sind Arbeitstage alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung. Der Kläger verlangt mit seiner Klage für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 € brutto. Der Kläger meinte, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht auf die Revision der Beklagten zurückverwiesen.
Der Arbeitgeber hat gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts haben die Vorinstanzen danach zunächst zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung hat. Die Beschäftigung des Klägers sei an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen seien. Die enthaltene Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage sei, soweit sie darauf ziele, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam. Das Berufungsurteil habe gleichwohl der Aufhebung unterlegen, weil das Berufungsgericht die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet habe.
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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe