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Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass für die Wahrnehmung von Meldeterminen beim Jobcenter Leipzig die Fahrtkostenerstattung grundsätzlich auch Fahrradfahrern zusteht.
Hinsichtlich der Höhe der Erstattung der Fahrkosten habe das Jobcenter einen Ermessensspielraum, so das Sozialgericht.
Das beklagte Jobcenter Leipzig hatte den Kläger zu Meldeterminen bestellt. Der Kläger reiste mit seinem betagten Fahrrad an und beantragte hierfür Reisekostenerstattung. Das Jobcenter lehnte ab. Eine Gleichbehandlung der Radfahrer mit Nutzern von Kraftfahrzeugen oder ÖPNV sei nicht geboten. Dem Kläger seien bezifferbare Kosten durch seine Fahrten mit dem Fahrrad nicht entstanden oder jedenfalls vernachlässigbar gering. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass auch geringe Kosten das Existenzminimum für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II berühren.
Das beklagte Jobcenter darf nach Auffassung des Sozialgerichts ihre Berücksichtigung weder gänzlich ausschließen noch Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz übernehmen. Welche konkreten Kosten aber zu erstatten sind, überlasse das Urteil dem Ermessen des Jobcenters Leipzig. Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf gleiche Kostenerstattung wie für Nutzer eines Kraftfahrzeugs. Zudem seien nur die unmittelbar mit der Reise verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, erhöhte Nahrungsaufnahme oder Duschen nach der Fahrradfahrt gehörten dazu nicht.
Hintergrund: Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III können die notwendigen Reisekosten aus Anlass einer Meldung auf Antrag übernommen werden. Das beklagte Jobcenter hat zur Ausübung des durch die gesetzliche Regelung eröffneten Ermessens eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Ermessensentscheidungen der Sozialleistungsträger sind durch die Sozialgerichte nur eingeschränkt nachprüfbar.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle:
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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe