0351/271 831 88 beratung@sobe-kanzlei.de

Meine lieben Leser und Leserinnen, ich begrüße Sie zu einem neuen Blogbeitrag.

Dass Empfängern von Grundsicherungsleistungen Wegstrecken von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zumutbar sind, hat nunmehr das Landessozialgericht Celle-Bremen entschieden.

Ein 28-jähriger Mann wohnt in der Bremer Innenstadt. Er absolviert eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Einkaufszentrum im Bremer Umland. Den Weg zur Arbeit von 35 km fuhr er bisher mit dem Pkw seines Vaters. Dieser war nun selbst auf den Wagen angewiesen. Beim Jobcenter beantragte der Betroffene Fördergeld in Höhe von 4.500,00 €, um seiner Tante deren Wagen abkaufen zu können. Da der Mann im rotierenden Schichtmodell bis 20:00 Uhr und beim Late-Night-Shopping bis 22:00 Uhr arbeite, sei dies erforderlich. Um diese Zeit könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benutzen. Der Bahnhof sei 5½ km entfernt und um 19:00 Uhr fahre der letzte Bus dorthin. Das Jobcenter lehnte eine Förderung mit der Begründung ab, dass der Mann nicht auf einen PKW angewiesen sei. Er könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrgemeinschaft erreichen.

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Eilverfahren vorläufig bestätigt.

Es ist dem Mann durchaus möglich, so die Auffassung des Landessozialgerichtes, die Strecke zum Bahnhof auf dem Radweg entlang der Bundesstraße mit dem Rad zu fahren. Die Strecke habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Es sei auch nicht zutreffend, dass Grundsicherungsempfänger generell nur auf den ÖPNV verwiesen werden könnten. Auch in den Wintermonaten und nach 20:00 Uhr sei es für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurück zu legen.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA191002485&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe