0351/271 831 88 beratung@sobe-kanzlei.de

Ich begrüße Sie herzlich zu meinem heutigen neuen Blogbeitrag.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.07.2017 beschäftigt. Seit 07.02.2017 war sie arbeitsunfähig infolge eines psychischen Leidens. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20.03.2017. Danach bezog die Klägerin Krankengeld auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte, die zuletzt am 05.05.2017 eine bis einschließlich 18.05.2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten. Die Klägerin unterzog sich am 19.05.2017 wegen eines gynäkologischen Leidens einer geplanten Operation. Ihre Frauenärztin bescheinigte als „Erstbescheinigung“ am 18.05.2017 eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis 16.06.2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30.06.2017.

Die Klägerin erbrachte im Juli 2017 im Hinblick auf ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr und begann bei einem Neurologen eine Psychotherapie. Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 19.05. bis 29.06.2017 weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit ihrer Klage für diesen Zeitraum die Zahlung von 3.364,90 € brutto nebst Zinsen. Sie macht geltend, sie sei ab dem 19.05.2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18.05.2017 geendet. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, den Umständen nach sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Die Klägerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können. Diesen Anspruch habe sie erfüllt.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt. Dies sei der Klägerin nicht gelungen. Das Landesarbeitsgericht habe durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach habe nicht festgestellt werden können, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorgelegen habe. Das gelte umso mehr, als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18.05.2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgt sei.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA191203220&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe