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Wer als Subunternehmer Kurierfahrten erbringt, kann sozialversicherungsrechtlich als selbständig einzuordnen sein.

Eine selbständige Tätigkeit war im zu entscheidenden Fall zu bejahen.

Der Vertrag war in vorangegangenen zivilgerichtlichen Verfahren zwischen dem Subunternehmer und seinem Auftraggeber nicht als Arbeitsvertrag gewertet worden. Da die vertragliche Rechtslage zwischen dem Subunternehmer und seinem Auftraggeber für das Sozialgericht nicht eindeutig war, war für seine Einordnung des Subunternehmers maßgeblich, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wurde. Insofern war insbesondere relevant, dass der Subunternehmer keine Lieferungen an Endkunden ausfuhr, sondern Post von Großkunden zum Verteilerzentrum fuhr und er sich deshalb nicht nach konkreten Vorgaben richten musste, die etwa durch Mitarbeiterhandbücher ausgestaltet wurden. Auch eine Qualitätskontrolle erfolgte nicht. Der Subunternehmer musste nicht auf ihm von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellte EDV zurückgreifen. Der Auftraggeber verpflichtete den Subunternehmer nicht, Imagekleidung zu tragen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210401644&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe