0351/271 831 88 beratung@sobe-kanzlei.de

Ein herzliches Willkommen zum heutigen Blogbeitrag.

Dass angestellten Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden kann, hat nunmehr das Arbeitsgericht Aachen in seiner Entscheidung vom 21.02.2019 zum Aktenzeichen 1 Ca 1909/18 entschieden.

Die Klägerin ist als Helferin im sozialen Dienst eines von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt. Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagte, war die Klägerin nicht einverstanden. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner das Verbot der Gelnägel zwingend erforderlich sei.

Das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes muss nach Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten.

Die Arbeitgeberin habe sich zurecht auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190601506&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe