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In einem Eilverfahren hat das Landessozialgericht München am 11.05.2020 entschieden, dass ein Fitnessstudio die vom Rentenversicherungsträger nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge vorläufig nicht zahlen muss und bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.

Der Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach.

Das Landessozialgericht München hat die Vollziehung der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge ausgesetzt und zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.

Die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung erscheint nach Auffassung des Landessozialgerichts unbillig, da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen werden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen.

Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200501578&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe