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Dass die Kosten für Schulbücher vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen sind, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen, hat nunmehr das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 08.05.2019 entschieden.

In zwei Fällen bezogen die Leistungsbezieher laufend Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Anfangs des Schuljahres beantragten die Leistungsbezieher Geld für den Kauf von Schulbüchern, die sie selbst kaufen müssten, weil in Niedersachsen in der Oberstufe keine Lernmittelfreiheit besteht. Den Antrag lehnte das Jobcenter ab. Der Kauf von Schulbüchern sei vom Regelbedarf umfasst. Der Betrag könne angespart werden, auch sei der Erwerb gebrauchter Bücher zumutbar.

Das Landessozialgericht hatte das Jobcenter verurteilt, den Leistungsbeziehern ca. 135,00 € bzw. 200,00 € für Schulbücher zu zahlen. Schulbücher seien vom Regelbedarf offensichtlich unzureichend erfasst. Diese Lücke sei wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung durch eine analoge Anwendung des Härtefall-Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II zu schließen.

Das BSG hat in einem Fall auf die Revision des Jobcenters das Urteil des Landessozialgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil dessen Feststellungen zur Entscheidung über die Höhe des Betrages für Schulbücher nicht ausreichen. In dem anderen Fall hat das BSG die Revision des Jobcenters zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BSG sind die Kosten für Schulbücher zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfes liege eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher sei folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gelte.

Daher seien Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft werden müssen, als Härtefall-Mehrbedarf durch das Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_05_08_B_14_AS_15_18_R.html

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe