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Dass Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, nicht immer aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, weil es unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann, hat nunmehr das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 05.05.2020 entschieden.
Die Klägerin wurde als Zehnjährige Opfer einer Gewalttat ihres Vaters. Das Versorgungsamt stellte im Jahr 2004 als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fest, bewilligte eine monatliche Grundrente in Höhe von 218,00 € sowie einen Nachzahlung in Höhe 13.728,00 €. Die Klägerin zog im Januar 2012 in eine eigene Wohnung, wo sie seitdem ambulant betreut wird. Ihren Sozialhilfeantrag lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil zunächst das Vermögen von mehr als 19.000,00 € (Nachzahlungsbetrag sowie angesparte Teile der Grundrente) bis auf den für jeden Leistungsbezieher geltenden Freibetrag von 2.600,00 € aufzubrauchen sei.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann.
Damit setzt das Bundessozialgericht sowohl seine bisherige Rechtsprechung als auch die des BVerwG und des BGH im Grundsatz fort.
Ansparungen aus diesen Leistungen seit einer Gesetzesänderung zum 01.07.2011 gehören nach Auffassung des Bundessozialgerichts ausdrücklich zu dem für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzenden Vermögen, obwohl die Grundrente sozialhilferechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten könnten sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigen.
In jedem Fall geschützt ist ein Vermögen aus einer Nachzahlung wegen dieser Gewalttat nicht nur in Höhe des allgemeinen Freibetrags nach dem SGB XII (seit dem 01.04.2017 in Höhe von 5.000,00 €, zuvor 2.600,00 €), sondern in Höhe des Betrags, der dem erheblich höheren Vermögensschonbetrag nach dem BVG entspricht (im Fall der Klägerin rund 7.500,00 €).
Quelle:
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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe