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Das Bundessozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung (Az. B 14 AS 15/18 R) festgestellt, dass eine Erbschaft bei SGB II-Bezug vor Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen ist. Hierbei ist der Vermögensfreibetrag jedoch entsprechend zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Verfahren zum Aktenzeichen B 14 AS 15/18 R) war der Erbfall am 25.6.2009 eingetreten, also während des ersten Bezugs von Leistungen nach dem SGB II durch die Kläger, und der Zufluss des Geldes aus dem Erbe erfolgte am 02.02.2012, also während des zweiten Bezugs von Leistungen nach dem SGB II durch die Kläger. Entgegen der Ansicht des Jobcenters kann nicht von einem einheitlichen Leistungsfall ausgegangen werden, weil der Leistungsbezug zwischenzeitlich beendet war. Vielmehr war das Erbe zum Zeitpunkt des Antrags, der zum zweiten Leistungsbezug führte, als schon vorhandenes Vermögen anzusehen.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_05_08_B_14_AS_15_18_R.html

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe