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Regelmäßig wird im Einkommensteuerbescheid das Einkommen auch eines tatsächlich selbstständigen Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH oder UG als Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit deklariert, obwohl sozialversicherungsrechtlich hier Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen.

Nicht selten wird seitens der Sozialversicherungskassen aufgrund der Einordnung im Einkommensteuerbescheid ein Verlustausgleich bei negativen Einkünften insbesondere aus anderen selbstständigen Unternehmungen verwehrt.

Das Landessozialgericht Stuttgart hält in seiner Entscheidung vom 31.07.2024 diese für den Versicherten negative Vorgehensweise der Sozialversicherungskassen für rechtswidrig. Das Landessozialgericht Stuttgart erklärt insoweit:

Soweit nach § 3 Abs. 1a BeitrVerfGrds SelbstZ Einnahmen eines selbständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV gelten, ist bei der Berechnung der Einkünfte im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung ein horizontaler Verlustausgleich zulässig.

Auszug aus der Entscheidung des LSG (Landessozialgericht) Stuttgart vom 31.07.2024, Az.: L 4 KR 1508/24 ER-B:

„Ernstliche Zweifel bestehen jedoch an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung, soweit die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (- 8.927,00 €) nicht einkommensmindernd berücksichtigt wurden. Nach § 3 Abs. 1a BeitrVerfGrds SelbstZ gelten Einnahmen eines selbständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV. Solche Einnahmen werden durch diese Regelung mithin (beitragsrechtlich) derselben Einkommensart i.S. des § 240 Abs. 1 SGB V (Arbeitseinkommen) zugewiesen wie die (steuerrechtlichen) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Es handelt sich somit bei einer Saldierung dieser Einkünfte nicht um einen (ausgeschlossenen) vertikalen, sondern um einen horizontalen Verlustausgleich innerhalb derselben Einnahmeart. Ein solcher ist jedoch zulässig (BSG, Urteil vom 9. August 2006 – B 12 KR 8/06 R – juris, Rn. 18 m.w.N.). Da die Antragsgegnerinnen bei der Heranziehung des Arbeitseinkommens zur Beitragsfestsetzung die (steuerrechtlichen) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 50.360,00 € ohne Abzug der negativen (steuerrechtlichen) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt haben, stellt sich die Beitragsfestsetzung nach summarischer Prüfung in diesem Umfange als rechtswidrig dar. Heranzuziehen waren mithin ein Arbeitseinkommen in Höhe von 41.433,00 € sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (bereinigt um Werbungskosten) in Höhe von 4.169,00 €, insgesamt also lediglich 45.602,00 €. Hinsichtlich der darüber hinaus vorgenommenen Beitragsfestsetzung war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.“

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176348

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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe & Kanzleiteam