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Dass die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt, hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Ein Bauleiter aus Gevelsberg (Kläger) war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit im Architekturbüro des im Prozess Beigeladenen tätig. Demnach habe Weisungsfreiheit bestehen sollen, jedoch habe der Beigeladene Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen können. Der Zustimmung des Beigeladenen haben Kontaktaufnahmen zu Kunden des Beigeladenen bedurft. Es wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 45,00 € netto vereinbart. Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt, aber auf den Baustellen seien Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschrittes erstellt worden. Der Kläger habe eigenes Kapital nicht eingesetzt. Der Beigeladene habe die Haftung übernommen. Dieser habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Vielmehr habe dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis die Tätigkeit als Bauleiter ausgeübt. Dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person zu erbringen gehabt habe, wertete das Sozialgericht als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe sich daraus ergeben, dass der Kläger bei seiner Aufgabenerledigung an den Vorgaben des Beigeladenen gebunden gewesen sei, die dieser mit dem jeweiligen Kunden vereinbart hatte. Der Kläger sei gegenüber den Kunden des Beigeladenen nicht als selbständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Beigeladenen aufgetreten. Entsprechend habe der Kläger die Abläufe auf den Baustellen des Beigeladenen zu koordinieren und Weisungen zu erteilen gehabt. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien – gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten – kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Arbeitszeiten nicht frei gewesen, sondern habe diese an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen des Beigeladenen auszurichten gehabt. Für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen habe der Kläger kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lasse die Annahme eines Unternehmerrisikos bei dem Kläger nicht zu. Ohne Belang sei es für die Beurteilung der Tätigkeit schließlich, dass der Kläger für den Beigeladenen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle:
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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe