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Es ist das in einem Monat gekaufte Heizmaterial als Bedarf anzuerkennen, selbst wenn es nicht nur für diesen einen Monat bestimmt war, sondern für ein ganzes Jahr. Die Revision des Jobcenters wurde zurückgewiesen.

Prägend für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist die Ermittlung der Bedarfe und des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens im jeweiligen Kalendermonat. Eine Abweichung von diesem Monatsprinzip enthält das SGB II z.B. für Instandhaltungen nach § 22 Abs. 2 SGB II, für Sonderbedarfe nach § 24 Abs 3 SGB II oder die Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen in § 11 Abs 3 SGB II. Eine Rechtsgrundlage zur Verteilung eines in einem bestimmten Monat anfallenden Bedarfs für Heizmaterial, das für einen längeren Zeitraum gekauft worden ist, enthält das SGB II nicht.

Eine weitere Besonderheit enthält dieser vom BSG entschiedene Fall, weil die Antragsteller nur durch den Kauf des Heizmaterials Leistungen aus SGB II (Hartz IV) erhielten. Ohne die Heizkosten hätte das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung ausgereicht und sie hätten keinen Anspruch auf Leistungen gehabt.

Ausdrücklich verwiesen wird hierbei auf den Terminsbericht des Bundessozialgerichts. https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_05_08_B_14_AS_20_18_R.html

Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe