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Laut der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 27.06.2019 hat dieses in zwei Fällen entschieden, dass bei wiederholter Ablehnung eines Beschäftigungsangebotes durch den Arbeitslosen (ALG I-Bezieher) eine zweite und dritte Sperrzeit mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreter Rechtsfolgenbelehrung eintritt.
Lehnt also ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote der Agentur für Arbeit ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Fallgestaltungen entschieden (B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R), in denen die Arbeitsverwaltung erst deutlich nach dem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen hatte. Gegenüber der bisherigen generellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts damit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen.
Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_26.html
Es ist daher ratsam, die Bescheide über etwaige Sperrzeiten der Agentur für Arbeit sowie die vorausgegangenen Beschäftigungsangebote genauestens zu prüfen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.
Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe