0351/271 831 88 beratung@sobe-kanzlei.de

Ein herzliches Willkommen zum heutigen Blogbeitrag.

Dass Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, auch dann abhängig beschäftigt sind, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen, hat das Landessozialgericht Darmstadt nunmehr am 06.05.2020 entschieden.

Ein Fahrlehrer, 64 Jahre, hatte eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw seit dem Jahr 1981. Zudem war er in den 90er Jahren Inhaber einer Fahrschule. Seine Fahrschulerlaubnis erlosch mit dem Verkauf der Fahrschule. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Er meldete im Jahr 2009 ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbstständiger und beantragte die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Jahr 2015. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.

Das Landessozialgericht Darmstadt hat – wie die Vorinstanz – der Rentenversicherung Recht gegeben.

Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ergibt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrlehrererlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200601948&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Sollten Sie hierzu Fragen haben bzw. rechtlichen Rat benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierzu können Sie sich einfach mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe