0351/271 831 88 beratung@sobe-kanzlei.de

Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung im Arbeitsrecht

Häufig enthält ein Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann daher laut Arbeitsvertrag mit Blick auf das Wettbewerbsverbot von dem Arbeitnehmer verlangen, gerade nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Umkreis (z.B. 5 km, 10 km, 20 km, 50 km) Wettbewerb zu unterlassen. Das heißt für den Arbeitnehmer, er kann laut Arbeitsvertag bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Nicht selten sind diese Wettbewerbsverbote fehlerhaft im Arbeitsvertrag vereinbart, so dass der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot nicht zwingend gebunden ist. Hier gibt es für den versierten Juristen zahlreiche Schlupflöcher. So sind z.B. Fehler bei der Vereinbarung der erforderlichen Karenzentschädigung gegeben, die eine Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes nach sich ziehen. Zu denken dabei ist daran, dass die Höhe der Karenzentschädigung nicht korrekt in der betreffenden Klausel des Arbeitsvertrages normiert ist oder die Klausel über die Karenzentschädigung nicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung im Arbeitsrecht niedergelegt worden ist. Nicht selten anzutreffen sind auch Fehler dahingehend, dass die Klausel des Wettbewerbsrechtes zu unbestimmt und zu wenig transparent im Arbeitsvertrag formuliert worden ist. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Viele Klauseln zum Wettbewerbsverbot halten einer spezialisierten juristischen Prüfung nicht stand.

Dem Arbeitnehmer steht aufgrund des Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung gegenüber dem Arbeitgeber zu. Diese muss mindestens die Hälfte der vor Vertragsbeendigung zuletzt bezogenen Vergütung betragen. Häufig entstehen hier vermeidbare Fehler zulasten des Arbeitnehmers auch bei der Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung. Lassen Sie Ihr Geld nicht liegen.

Karenzentschädigung ist vom Arbeitgeber unter Umständen auch zu zahlen, wenn das Wettbewerbsverbot nicht verbindlich ist. Lassen Sie sich bitte umgehend über sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Karenzentschädigung umfassend beraten, um Fehler zu Ihren Lasten zu vermeiden. Es können Fristen ablaufen.

Bei der Anrechnung von anderen Einkünften neben dem Bezug von Karenzentschädigung wird sich regelmäßig das Arbeitslosengeld nicht mindernd auswirken, wenn bestimmte Parameter beachtet werden. Auch bei schwankendem zusätzlichem Einkommen neben der Karenzentschädigung lassen sich Lösungen und Wege für Arbeitnehmer finden. Gleiches gilt für anderweitige Einkünfte neben der Karenzentschädigung, die die für die Karenzentschädigung jeweils maßgeblichen Grenzen nicht überschreiten.

Gern können Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Karenzentschädigung mit der Kanzlei in Verbindung setzen. Die Kanzlei ist sowohl in Dresden, Sachsen als auch bundesweit für Sie tätig.

Für etwaig zu beachtende steuerrechtliche Fragen steht Ihnen Herr Steuerberater Ronny Braune im Rahmen der hier bestehenden Bürogemeinschaft zur Verfügung.

 

Ihr Rechtsanwalt

Sven Johannes Sobe