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Kosten & Gebühren

Die im Rahmen der Mandatierung der Kanzlei entstehenden Kosten bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach bemisst sich die Rechtsanwaltsvergütung für das außergerichtliche und gerichtliche Tätigwerden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des RVG entweder nach der Höhe des Streitwertes oder – wie häufig im Sozialrecht der Fall – nach Betragsrahmen. Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Soweit ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht, berate ich Sie gern über den Umfang der Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung. Darüber hinaus übernehme ich auf Wunsch auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Eine Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung erfolgt bei Kostendeckung – mit Ausnahme der vereinbarten Selbstbeteiligung – direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Soweit keine Rechtsschutzversicherung besteht oder eine Selbstbeteiligung im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zu zahlen ist, besteht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Option der Kostenfinanzierung:

  • im Rahmen der Beratungshilfe (für außergerichtliche Tätigkeiten)
  • im Rahmen der Prozesskostenhilfe (für gerichtliche Tätigkeiten)

Voraussetzung hierfür ist jedoch das Bestehen der Hilfebedürftigkeit sowohl im Rahmen der Einkommens- als auch im Rahmen der Vermögensverhältnisse.

Beratungshilfe

Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt Ihnen auf Antrag das für Sie zuständige Amtsgericht (Rechtsantragsstelle) einen sogenannten Beratungshilfeschein aus.

Zur Beantragung dessen sollten Sie den Antrag Beratungshilfe sowie Unterlagen hinsichtlich Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (insbesondere etwaige Lohnbescheinigungen, Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungspolicen sowie gegebenenfalls Mietvertrag oder Nachweis für anderweitige Wohnkosten) als Belege dem zuständigen Amtsgericht vorlegen.

Der Ihnen vom Amtsgericht ausgestellte Beratungshilfeschein berechtigt Sie zur kostenlosen Rechtsberatung und zur kostenlosen Rechtsvertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten, d.h. Führen der außergerichtlichen Korrespondenz durch meine Kanzlei.

Für die Beratung und/oder außergerichtliche Vertretung durch meine Kanzlei entstehen Ihnen lediglich Vergütungskosten in Höhe von 15,00 EUR.

Prozesskostenhilfe

Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht Ihnen im Rahmen des Führens eines Gerichtsverfahrens ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskosten zu.

Durch die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt die Vergütung meiner Kanzlei für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens in kompletter Höhe durch die Staatskasse. Eine Vergütung an meine Kanzlei ist daher bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit nicht zu zahlen.

Gern beraten wir Sie in Bezug auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Auf Wunsch erfolgt die Beantragung der Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht durch die Kanzlei.