Ein herzliches Willkommen zum heutigen Blogbeitrag.
Jede wesentliche Änderung kann zum Erlöschen der Wirkung eines Statusfeststellungsverfahrens führen.
Eine Statusfeststellung, wonach eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wirke nach einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber nicht über § 613a BGB weiter, so das Bayerische Landessozialgericht.
Wenn man unterstellt, § 613a BGB könne eine solche Bindungswirkung erzeugen, scheitert hier eine Bindungswirkung zumindest daran, dass § 613a BGB nur anwendbar ist in Bezug auf Arbeitsverhältnisse, also abhängige Beschäftigungen, und gerade nicht bezüglich selbständiger Tätigkeiten; nur bei Arbeitsverhältnissen kommt § 613 a BGB zur Anwendung, so das Bayrische LSG.
Von der Regelung des § 613a BGB werden alle im Zeitpunkt des Übergangs (noch) „bestehenden“ Arbeitsverhältnisse erfasst (LAG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2001 – 4 (19) Sa 1773/00 Rz 109). Betroffen sind auch die Anstellungsverhältnisse der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und des § 14 Abs. 2 KSchG (BAG v. 22.02.1978 – 5 AZR 800/76; BAG v. 19.01.1988 – 3 AZR 263/86). Auf sonstige Dienstnehmer, die keine Arbeitnehmer sind, findet § 613a BGB dagegen keine Anwendung (BGH v. 10.02.1981 – VI ZR 185/79. Auf ein freies Dienstverhältnis ist § 613a BGB weder direkt noch analog anwendbar (LAG Köln v. 10.09.1998 – 11 Sa 46/98), so das Bayrische LSG.
Wenn also festgestellt wird, dass gerade kein – nach § 613a BGB schützenswertes – Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern eine selbständige Tätigkeit, kann § 613a BGB schon deshalb gar nicht zur Anwendung kommen, so das Bayrische LSG.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176421
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Ihr Rechtsanwalt Sven Johannes Sobe & Kanzleiteam